Statuten
der Lesegesellschaft Bühler
A. Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Lesegesellschaft Bühler" besteht seit dem Jahre 1848 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches.
Die Lesegesellschaft ist konfessionell und politisch neutral.
Art. 2
Die Lesegesellschaft bezweckt, das kulturelle und gesellschaftliche Leben in Bühler zu fördern. Dazu dienen vor allem öffentliche Vorträge, Konzerte, Besichtigungen, Exkursionen und andere Veranstaltungen.
Sie kann dazu mit weiteren Organisationen zusammenarbeiten.
B. Mittel
Art. 3
Die Mittel der Lesegesellschaft sind
- die Jahresbeiträge der Mitglieder
- die Erträge des Vereinsvermögens
- freiwillige Zuwendungen
- die Erträge aus den Anlässen z.B. Restauration, Kollekten oder Unkostenbeiträge
C. Organisation
Art. 4
Die Organe der Lesegesellschaft sind
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Revisorinnen / Revisoren
Art. 5
Der Hauptversammlung stehen als oberstes Organ alle Geschäfte zu, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind,
insbesondere
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
2. Beschluss über den Jahresbericht der Präsidentin / des Präsidenten
3. Beschluss über die Jahresrechnung und den Bericht der Revisorinnen / Revisoren
4. Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
5. Wahl des Vorstandes und von zwei Revisorinnen / Revisoren
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Revision der Statuten oder Auflösung des Vereins
8. Weitere Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
Diese müssen mit der Einladung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
Art. 6
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus einberufen. Sie findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Die Hauptversammlung kann im Ausnahmefall auf schriftlichem Weg durchführt werden. Beschlüsse werden mit dem Mehr der anwesenden bzw. schriftlich teilnehmenden Mitglieder gefasst.
Art. 7
Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins sowie sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere Aufstellung und Durchführung des Veranstaltungsprogramms.
Der Vorstand kann eine Bibliothekarin / einen Bibliothekar bestimmen, welche / welcher für die Sammlung des Vereins zuständig ist.
Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern
- Präsidentin / Präsident
- Kassierin / Kassier, zugleich Vizepräsidentin / Vizepräsident
- Aktuarin / Aktuar
Art. 9
Die Präsidentin / der Präsident und die Aktuarin / der Aktuar führen Kollektivunterschrift zu zweien.
Die Kassierin / der Kassier führt mit Einzelunterschrift.
Art. 10
Der Vorstand führt über seine Sitzungen sowie über die Hauptversammlung Protokoll.
Art. 11
Die zwei Revisorinnen / Revisoren prüfen die Rechnung und erstatten der Hauptversammlung Bericht und stellen ihre Anträge.
Art. 12
Die Amtsdauer des Vorstandes und der Revisorinnen / Revisoren beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
D. Mitgliedschaft
Art. 13
Die Mitgliedschaft in der Lesegesellschaft ist allen natürlichen und juristischen Personen offen.
Sie erfolgt durch die Beitrittserklärung an den Vorstand oder durch bezahlen des Jahresbeitrages.
Art. 14
Der Austritt aus der Lesegesellschaft, in der Regel auf Ende des Kalenderjahres, ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt stillschweigend, wenn die Bezahlung des Jahresbeitrages ausbleibt.
Art. 15
Mitglieder, die sich um die Lesegesellschaft besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 16
Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Lesegesellschaft ist für Mitglieder in der Regel unentgeltlich.
Ausnahmsweise kann für eine Veranstaltung ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Dieser ist in der Einladung anzukündigen.
E. Auflösung
Art. 17
Die Hauptversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln dem Beschluss zustimmt.
Art. 18
Über die Verwendung des Vermögens der Lesegesellschaft entscheidet in diesem Fall die Hauptversammlung. Das Vermögen darf jedoch dem Zweck nicht entfremdet werden.
F. Schlussbestimmung
Art. 19
Die vorstehenden Statuten wurden von der Hauptversammlung vom 10.02.2023 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 11.12.1981.
Der Vorstand
Simone Tischhauser, Präsidentin
Miryam Leuzinger, Kassierin / Vizepräsidentin
Erwin Sager, Aktuar